Qualitätssicherung PDF Drucken E-Mail

Mit dem Wirtschaftsprüfer-Änderungsgesetz wurde ab dem 1.1.2001 die gesetzliche Grundlage für eine externe Qualitätskontrolle geschaffen.

Alle WP-Praxen, die gesetzliche Jahresabschlussprüfungen durchführen, haben sich nach § 57a Abs. 1 WPO in einem sechsjährigen Turnus einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen.

Sie sind nach § 319 Abs.1 HGB als gesetzlicher Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen.  Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferpraxen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen (gem. § 319 a HGB) prüfen, müssen alle 3 Jahre eine externe Qualitätskontrolle erfolgreich abgeschlossen haben.

Qualitätskontrollen sind durch bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) registrierte und von der geprüften Praxis unabhängige Prüfer für Qualitätskontrolle durchzuführen (§ 57a Abs. 3 und 4 WPO).

 

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