Einlegung von Einsprüchen gegen Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte PDF Drucken E-Mail
  • Führt die Prüfung des Steuerbescheides zu der Feststellung, dass das Finanzamt zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen ist, prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Einspruchs.
  • Hat das Finanzamt versehentlich nicht alle Sachverhalte korrekt aus der Steuererklärung übernommen, genügt oft bereits ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts, um eine Korrektur des Bescheides zu erwirken.
  • Treten Differenzen in der steuerrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts auf, legen wir fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und begründen diesen unter Zuhilfenahme der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur.
  • Selbstverständlich sorgen wir dafür, dass Sie nur die unstrittigen Steuerzahlungen leisten müssen und die streitbefangenen Beträge von der Vollziehung ausgenommen werden.
  • Ist bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof in der gleichen Sache anhängig, beantragen wir ein Ruhen Ihres Einspruchs bis dieses Verfahren entschieden ist.
  • Wir verfolgen permanent die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs und können sofort reagieren, wenn ein für Ihren Fall positives Urteil gesprochen wird.
  • Lehnt das Finanzamt unseren Einspruch ab, prüfen wir, ob die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht Aussicht auf Erfolg hat.
 

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